Angst in vielen Fällen unberechtigt  

Inkassobranche durch unseriöse Geschäftemacher im Zwielicht

Das Wort Inkasso löst bei vielen Mensche Unbehagen, ja gar Angst aus. Ein Brief von einem Inkassounternehmen klingt zunächst einmal nach Ärger und nach hohen Kosten. In ein schlechtes Licht gerückt wird die Branche durch zahlreiche Abzockerfirmen, welche ihr Unwesen in den Weiten des Internet treiben. Für die Inanspruchnahme angeblich risikofreier Testzugänge oder vergleichbarer Lockvogelangebote werden dem - meist ahnungslosen Nutzer - Drohbriefe geschickt, in der Hoffnung die eigenen Kassen zu füllen. Entweder beauftragen derartige Firmen in der Tat ein Inkassobüro oder - der Gipfel der Unverfrorenheit - sie benennen sich auf einem kreativ gestalteten Briefbogen selbst zum Schuldeneintreiber.

Das bei den allermeisten Betroffenen ausgelöste Unbehagen bei diesem Thema rührt primär von Unwissenheit, deshalb an dieser Stelle eine Zusammenfassung grundsätzlicher Fakten: Unter einem Inkassobüro versteht man zunächst schlicht und einfach ein Unternehmen, dessen Unternehmenszweck und Gewinnstreben darin besteht, die Forderungen anderer Menschen einzuziehen. Die Branche an sich ist überaus facettenreich - die Palette reicht von seriösen Großunternehmen bis zum Hobbyeintreiber mit beeindruckenden Briefköpfen und Titeln, der in seinem 30qm-Appartement seinen Diensten nachgeht. Grundvoraussetzung zur Betreibung eines Unternehmens im Bereich Forderungsmanagement ist eine schriftliche Genehmigung des Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsidenten des entsprechenden Firmensitzbezirks. Die Angst der meisten Menschen ist vor allem in der Vorgehensweise begründet: Via Post, E-Mail oder auch Telefon wird gedroht, oft in Kombination mit der Ankündigung schlimmer Konsequenzen. Dies ist rechtlich soweit in Ordnung, sollten die Grenzen überschritten werden steht der Beschwerdeweg beim zuständigen Gericht frei.

Gut aus Sicht des Eintreiber macht sich natürlich die Drohung mit dem Eintrag bei der Schufa. Hier ist zu sagen, dass das nicht ganz so schnell geht wie die meisten Betroffenen befürchten. Im Streitfall - die Frage nach der Berechtigung einer Forderung und einer ausdrücklichen diesbezüglichen Mitteilung - kommt es zu keinem negativen Schufaeintrag bevor die Angelegenheit nicht endgültig geklärt ist. Überhaupt können unberechtigte Drohungen mit einem schlechten Schufa Eintrag unter Umständen den Tatbestand der versuchten Nötigung (§§ 240, 22 StGB) oder der versuchten Erpressung (§§ 253, 22 StGB) erfüllen. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist auch, dass Mitarbeiter von Inkassobüros kein Recht haben, die Wohnung eines Schuldners zu betreten, auch wenn dies gelegentlich versucht wird.

Was den konkreten Ablauf des Inkassos (bei einem seriösen Vertreter) anbetrifft, so steht am Anfang der Versand der Rechnung mit der zugrunde liegenden Forderung und ein oder zwei Mahnungen. Wird der Rechnungsbetrag nicht beglichen, so beantragt das Forderungsmanagement-Unternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid. Dieser wird - auch dies ist vielen Menschen unbekannt - vom zuständigen Gericht nicht auf Berechtigung geprüft. Der Betroffene hat nun 14 Tage Zeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen (Begründung nicht erforderlich). Geschieht dies nicht so wird vom Gläubiger vor Gericht ein Vollstreckungsbescheid beantragt. Auch hier ist noch ein Einspruch bzw. Widerspruch möglich, erfolgt dieser nicht ist die Voraussetzung für die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gegeben. Zusammenfassend betrachtet bestehen also genügend Möglichkeiten sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren, die Beweislast liegt im Zweifelfall beim Gläubiger.

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