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Rechtswidrige Schufameldung muss nach
einstweiliger Verfügung widerrufen werden
Säumige Schuldner fürchten in vielen Fällen nichts mehr als
die Meldung an die Schufa. Die Folgen hiervon sind bekannt und wurden an
anderer Stelle bereits
ausführlich diskutiert. Wie das Landgericht Düsseldorf jetzt aber feststellte,
darf der Gläubiger unter bestimmten Umständen gar keine Informationen an die
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung weitergeben. Im konkreten Fall
konnte ein Ehepaar eine einstweilige Verfügung gegen eine durch die Hausbank
veranlasste Schufameldung erwirken, welche in einem weiteren Urteil nun
ausdrücklich bestätigt wurde.
Zum Sachverhalt in aller Kürze: Zwischen einem Bankinstitut
und einem Ehepaar bestand eine umfassende Geschäftsbeziehung, welche ein
Girokonto, ein Kreditkartenkonto, einen Darlehensvertrag und eine
Kreditlebensversicherung umfasste. Wie so oft im Leben entwickelte sich die
wirtschaftliche Situation des Ehepaars anders als geplant, die Folge war dass
den laufenden Zahlungsverpflichtungen (Kreditraten, Kreditkarte) nicht mehr
nachgekommen werden konnte. Daraufhin drohte die Bank im September 2007 mit
Vertragskündigung für den Fall, dass die ausstehenden Raten nicht gezahlt
werden, stellte dabei aber die Möglichkeit eines außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsplans trotz Kündigung in Aussicht (mehr
zum Thema Kreditkündigung). Ein zweites Schreiben, ca. zwei Monate später,
beinhaltete dann noch die Drohung mit der Meldung des Tatbestands an die Schufa.
Da beide Versuche erfolglos blieben kündigte das Kreditinstitut daraufhin zwei
Konten und meldet der Schufa die Fälligstellung der Salen auf Giro- und
Kreditkartenkonto. Da das Schuldnerpaar mit der Meldung ganz und gar nicht
einverstanden war beantragte es eine einstweilige Verfügung beim Landgericht
Düsseldorf, welches diese am 26.3.2008 in dem Sinne erließ, dass die Beklagte
die bereits durchgeführten Schufameldungen zu widerrufen hat. Darauf hin
protestierte die Bank gegen die Entscheidung des Gerichts mit dem Ziel, die
Verfügung aufheben zu lassen. Ohne Erfolg, das Gericht bestätigte die
einstweilige Verfügung nun ausdrücklich.
Der Einschätzung des LG Düsseldorf liegen folgende
Sachverhalte zugrunde: Die Meldung an Deutschlands bedeutende Auskunftei war
rechtswidrig, da die Datenübermittlung an sich unzulässig war. Die erfolgten
Meldungen seien zwar inhaltlich richtig gewesen, verstoßen aber gegen § 28 Abs.
1, Abs. 3 BSDG, da keine wirksame Einwilligung des Klägers in die
Übermittlung vorlag und auch kein überwiegendes Interesse im Sinne des § 28 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG vorhanden war. Im Gesetzestext wird
ausdrücklich festgestellt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten nur
dann zulässig ist, wenn berechtigte Interessen gewahrt werden sollen und der
Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Datennutzung hat. Die berühmt-berüchtigte "Schufa-Klausel" im Rahmenvertrag des
konkreten Falles knüpfte die Zulässigkeit einer Datenübermittlung zusätzlich
ausdrücklich an die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die
Interessenabwägung vor einer Datenübermittlung an die Schufa - untermauert
sowohl durch die gesetzliche Situation als auch durch den Rahmenvertrag - ist
hier unterblieben. Ein wichtiger Aspekt ist in diesem Zusammenhang die durch das
Kreditinstitut bestätigten, weitgehend automatisierten Verfahrensweisen, welche
bei Zahlungsverzug eines Kunden angewandt werden. Das LG Düsseldorf wies zudem
auf die Schutzbedürftigkeit des Bankkunden hin, da dieser aufgrund eingetragener
Negativmerkmale mit entscheidenden Nachteilen bei anderen Banken zu kämpfen hat,
da er nicht mehr als kreditwürdig eingestuft wird.
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