Urteil des LG Düsseldorf  

Rechtswidrige Schufameldung muss nach einstweiliger Verfügung widerrufen werden

Säumige Schuldner fürchten in vielen Fällen nichts mehr als die Meldung an die Schufa. Die Folgen hiervon sind bekannt und wurden an anderer Stelle bereits ausführlich diskutiert. Wie das Landgericht Düsseldorf jetzt aber feststellte, darf der Gläubiger unter bestimmten Umständen gar keine Informationen an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung weitergeben. Im konkreten Fall konnte ein Ehepaar eine einstweilige Verfügung gegen eine durch die Hausbank veranlasste Schufameldung erwirken, welche in einem weiteren Urteil nun ausdrücklich bestätigt wurde.

Zum Sachverhalt in aller Kürze: Zwischen einem Bankinstitut und einem Ehepaar bestand eine umfassende Geschäftsbeziehung, welche ein Girokonto, ein Kreditkartenkonto, einen Darlehensvertrag und eine Kreditlebensversicherung umfasste. Wie so oft im Leben entwickelte sich die wirtschaftliche Situation des Ehepaars anders als geplant, die Folge war dass den laufenden Zahlungsverpflichtungen (Kreditraten, Kreditkarte) nicht mehr nachgekommen werden konnte. Daraufhin drohte die Bank im September 2007 mit Vertragskündigung für den Fall, dass die ausstehenden Raten nicht gezahlt werden, stellte dabei aber die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans trotz Kündigung in Aussicht (mehr zum Thema Kreditkündigung). Ein zweites Schreiben, ca. zwei Monate später, beinhaltete dann noch die Drohung mit der Meldung des Tatbestands an die Schufa. Da beide Versuche erfolglos blieben kündigte das Kreditinstitut daraufhin zwei Konten und meldet der Schufa die Fälligstellung der Salen auf Giro- und Kreditkartenkonto. Da das Schuldnerpaar mit der Meldung ganz und gar nicht einverstanden war beantragte es eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Düsseldorf, welches diese am 26.3.2008 in dem Sinne erließ, dass die Beklagte die bereits durchgeführten Schufameldungen zu widerrufen hat. Darauf hin protestierte die Bank gegen die Entscheidung des Gerichts mit dem Ziel, die Verfügung aufheben zu lassen. Ohne Erfolg, das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung nun ausdrücklich.

Der Einschätzung des LG Düsseldorf liegen folgende Sachverhalte zugrunde: Die Meldung an Deutschlands bedeutende Auskunftei war rechtswidrig, da die Datenübermittlung an sich unzulässig war. Die erfolgten Meldungen seien zwar inhaltlich richtig gewesen, verstoßen aber gegen § 28 Abs. 1, Abs. 3  BSDG, da keine wirksame Einwilligung des Klägers in die Übermittlung vorlag und auch kein überwiegendes Interesse im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG vorhanden war. Im Gesetzestext wird ausdrücklich festgestellt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten nur dann zulässig ist, wenn berechtigte Interessen gewahrt werden sollen und der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datennutzung hat. Die berühmt-berüchtigte "Schufa-Klausel" im Rahmenvertrag des konkreten Falles knüpfte die Zulässigkeit einer Datenübermittlung zusätzlich ausdrücklich an die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Interessenabwägung vor einer Datenübermittlung an die Schufa - untermauert sowohl durch die gesetzliche Situation als auch durch den Rahmenvertrag - ist hier unterblieben. Ein wichtiger Aspekt ist in diesem Zusammenhang die durch das Kreditinstitut bestätigten, weitgehend automatisierten Verfahrensweisen, welche bei Zahlungsverzug eines Kunden angewandt werden. Das LG Düsseldorf wies zudem auf die Schutzbedürftigkeit des Bankkunden hin, da dieser aufgrund eingetragener Negativmerkmale mit entscheidenden Nachteilen bei anderen Banken zu kämpfen hat, da er nicht mehr als kreditwürdig eingestuft wird.

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