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Grundlegende Erläuterungen und Kritik zum Pfändungsschutzkonto

Seit Juli 2010 existiert eine Girokonten-Sonderform für Konteninhaber mit Pfändungsproblemen, die in der aktuellen Form zwar eine Verbesserung zu früheren Zeiten darstellt, jedoch auch einige Unzulänglichkeiten und Problematiken aufweist. Zunächst einige grundlegende Erläuterungen: Ein Pfändungsschutzkonto (kurz auch P-Konto) ermöglicht dem Schuldner im Falle einer Kontopfändung die Verfügung über den monatlichen Pfändungsfreibetrag, welcher zum 1. Juli 2011 auf 1.028,89 Euro angehoben wurde. Den gesetzlichen Bestimmungen folgend muss jedes Kreditinstitut ein bestehendes Girokonto auf Wunsch des Kunden in ein P-Konto umwandeln, eine ausschliessliche Neueröffnung ist hingegen genauso nicht vorgesehen wie eine Führung als Gemeinschaftskonto. Des Weiteren ist der Gläubigerschutz abhängig von der Kontoführung auf Guthabenbasis (also vergleichbar dem Ansatz schufafreier Kreditkarten) und es darf nur ein P-Konto pro Person geführt werden. Im Zusammenhang mit der genannten Vorschrift ist anzumerken dass das Konto der SCHUFA gemeldet kann (wie ein Privatkredit oder eine Kreditkarte), bei einer Anfrage bzgl. einer Kontoeröffnung hat das Bankinstitut also die Möglichkeit zu überprüfen ob der Antragsteller bereits über ein P-Konto bei einer anderen Bank verfügt. Was die Möglichkeit einer Rückumwandlung in ein normales Girokonto anbetrifft ist hierzu anzumerken dass dies grundsätzlich nicht vorgesehen ist und kein entsprechender Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall dies also im Entscheidungsbereich der Bank liegt.

Den Vorgaben des Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages folgend darf das P-Konto nicht teurer sein als ein reguläres Girokonto. Da auf eine gesetzliche Bestimmung verzichtet wurde kam es in der Anfangsphase zu zahlreichen Fällen in welchen diverse Bankinstitute teils deutlich höhere Gebühren für das neu geschaffene Konto verlangten, zwischenzeitlich zeigt die aktuelle Rechtsprechung eindeutig, dass derartige Gebührenunterschiede nicht statthaft sind. Diverse Verbraucherschtzverbände haben im Laufe der letzten Monate Listen mit Banken veröffentlicht welche derartigen Gebühren erhoben haben. Dies - so die Argumentation der Verbraucherschützer - für eine Zusatzfunktion und nicht für ein als eigenständig anzusehendes Kontomodell.

Wie funktioniert das Ganze nun im Detail? Im Zentrum steht die Pfändungsfreigrenze von aktuell 1.028,89 Euro, eventuelle Kontopfändungen dürfen diesen Freibetrag nicht antasten. Anders ausgedrückt kann der Schuldner über den Sockelbetrag frei verfügen ohne Angst haben zu müssen dass ihm das "Geld vor der Nase weg gepfändet wird". Der grundsätzliche Vorteile eines Pfändungsschutzkontos besteht also darin, dass der Kontoinhaber seinen normalen Verpflichtungen nachkommen kann und trotz der bestehenden Verbindlichkeiten / Pfändungsbeschlüsse ein ruhigeres Leben führen kann (professionelle Schuldensanierung als Alternative). Im Falle bestehender Unterhaltsverpflichtungen kann der Sockelbetrag vom Bankinstitut entsprechend erhöht werden. Anzumerken ist die Tatsache, dass der während des aktuellen Monats nicht aufgebrachte Anteil am Pfändungsfreibetrag auf den Folgemonat übertragen wird. Grundsätzlich nicht von Interesse ist in diesem Zusammenkunft die Herkunft der Mittel, die Eingänge auf dem Konto können Gehaltszahlungen sein, aber auch die Einkünfte als Selbstständiger oder Freiberufler oder auch Zuwendungen von Drittpersonen. Der neue P-Konto Pfändungsschutz hat im übrigen Vorrang vor dem bis dato gebräuchlichen Pfändungsschutz für Bankkonten, dieser findet bis 31. Dezember 2011 übergangsweise Anwendung.

Wie bereits eingangs angemerkt ist pro Person die Eröffnung nur eines P-Kontos statthaft, aus diesem Grunde sind bei Kontoeröffnungsanträgen auch Schufameldungen durch das Bankinstitut ohne Einwilligung des Antragstellers möglich. Eine interessante Frage in diesem Zusammenhang ist die nach der Auswirkung auf die Bonität des Antragstellers. Hierzu ist zu sagen dass allenfalls Mutmassungen geäussert werden können,es liegt jedoch durchaus im Bereich des Denkbaren dass sich das Ganze negativ auf den individuellen Scorewert auswirkt (ausführliche Infos zur Thematik). Unter dem Stichwort "Monatsanfangsproblem" bekannt geworden ist folgende Problematik: In vielen Fällen werden staatliche Transferleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld und -hilfe, Sozialhilfe etc. zum Ende des Monats für den kommenden Monat auf das Girokonto überwiesen (auch das Gehalt des Arbeitgebers kann früher kommen als erwartet!). Sollte der Freibetrag für den aktuellen Monat nun bereits verbraucht sein kann der Geldeingang zunächst vollumfänglich gepfändet werden da aufgrund des Zahlungseingangs im alten Monat der Pfändungsfreibetrag des neuen Monats noch nicht greift. Dass dies nicht im Sinne der Erfinder sein kann steht ausser Frage weshalb während der letzten Monate auch diverse Verbesserungen der rechtlichen Rahmenbedingungen auf den Weg gebracht wurden. Wohin dieser noch führen wird bleibt freilich abzuwarten...

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