Informationen rund um die Private Insolvenz  

Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebungsbeschluss

Wie im vorangehenden Abschnitt verdeutlicht bildet die Verteilung des Vermögens den eigentlichen Kern des Insolvenzverfahrens. Nach Durchführung der Erlösverteilung erfolgt die offizielle Verfahrensbeendung durch Beschluss. Dieser Beschluss bezüglich Verfahrensaufhebung und -beendigung wird folgerichtig als Aufhebungsbeschluss bezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt erlangt der Schuldner wieder freie Verfügungsgewalt bezüglich seines Vermögens. Des Weiteren können nun alle rechtmäßigen Insolvenzgläubiger ihre ausstehenden Forderungen wieder ohne Einschränkung gegenüber dem Schuldner geltend machen. Die rechtliche Basis hierzu findet sich §201 InsO.

 

 

» Restschuldbefreiung oder zwangsweise Liquidation

    Nach Abschluss des Insolvezverfahrens sind die weiteren Folgen davon abhängig, ob es sich beim Betroffenen um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Im ersteren Fall steht einer natürlichen Person die Möglichkeit der Restschuldbefreiung offen (Basis §§286 ff. InsO), welche nach Durchlaufen einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren den Weg zur Schuldenfreiheit ebnet. Diese Variante ist auch für den persönlich haftenden Gesellschafter eines insolventen Unternehmens möglich. Anders sieht die Situation bei juristischen Personen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus - hier steht die zwangsweise Liquidation und damit verbunden die endgültige Löschung auf dem Plan.

 


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