Beendigung des Insolvenzverfahrens
durch Aufhebungsbeschluss
Wie im vorangehenden Abschnitt verdeutlicht bildet die
Verteilung des Vermögens den eigentlichen
Kern des Insolvenzverfahrens. Nach Durchführung der Erlösverteilung erfolgt die
offizielle Verfahrensbeendung durch Beschluss. Dieser Beschluss bezüglich
Verfahrensaufhebung und -beendigung wird folgerichtig als Aufhebungsbeschluss
bezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt erlangt der Schuldner wieder freie
Verfügungsgewalt bezüglich seines Vermögens. Des Weiteren können nun alle
rechtmäßigen Insolvenzgläubiger ihre
ausstehenden Forderungen wieder ohne Einschränkung gegenüber dem Schuldner geltend machen.
Die rechtliche Basis hierzu findet sich §201 InsO.
» Restschuldbefreiung oder zwangsweise
Liquidation
Nach Abschluss des Insolvezverfahrens sind die weiteren
Folgen davon abhängig, ob es sich beim Betroffenen um eine natürliche oder
eine juristische Person handelt. Im ersteren Fall steht einer natürlichen
Person die Möglichkeit der Restschuldbefreiung offen (Basis §§286 ff. InsO),
welche nach Durchlaufen einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren den Weg
zur Schuldenfreiheit ebnet. Diese Variante ist auch für den
persönlich haftenden Gesellschafter eines insolventen Unternehmens möglich.
Anders sieht die Situation bei juristischen Personen, Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften aus - hier steht die zwangsweise Liquidation und damit
verbunden die endgültige Löschung auf dem Plan.

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