Informationen rund um die Private Insolvenz  

Unternehmensfortführung oder Liquidation...

... dies ist unter anderem die Frage im Laufe des sog. Berichtstermins. Dieser Termin wird im Eröffnungsbeschluss zum Insolvenzverfahren festgesetzt. Eine wichtige Rolle spielt hierbei zunächst der Insolvenzverwalter. Er gibt seine Einschätzung zur gesamten Situation des betroffenen Unternehmens und rät als unmittelbare Schlussfolgerung aus dem festgestellten Unternehmenszustand zu Konsequenzen. Als Konsequenzen in Frage kommen die Auflösung des Unternehmens (Liquidation) und die Unternehmensfortführung. Welche der beiden genannten Varianten die sinnvollere ist hängt natürlich vom Einzelfall, aber auch vom Standpunkt des Betrachters ab.

Der Insolvenzverwalter hat im Zusammenhang mit der Klärung der Frage ob das Unternehmen fortgeführt oder liquidiert werden soll allerdings nur eine beratende Funktion. Die Entscheidung welche Variante im konkreten Fall zum Einsatz kommen soll, obliegt allein der Gläubigerversammlung. Diese ist als oberstes Selbstverwaltungsorgan des Insolvenzverfahrens konzipiert und besteht aus der Gesamtheit der Gläubiger. Die Mitgliedschaft ist wohlgemerkt optional, dies bedeutet, dass sich ein einzelner Gläubiger beteiligen kann, aber nicht muss.

 

 

» Entscheidung der Gläubigerversammlung

    Beschlüsse der Gläubiger-Versammlung werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gefasst. Diese Stimmen werden unter den Gläubigern wohlgemerkt nicht per Kopf aufgeteilt, sondern entsprechend ihrer offenen Forderungen dem insolventen Unternehmen gegenüber. Entscheidungen getroffen werden zudem nur von den erschienen Gläubigern, die entsprechenden Vorschriften finden sich in §76 der Insolvenzordnung.

    Trifft die Gläubigerversammlung die Entscheidung, dass eine Unternehmenssanierung der bessere Weg ist, so muss der Insolvenzverwalter gemäß den Vorschriften des §229 der Insolvenzordnung  einen Sanierungsplan aufstellen. Ziel dieses Sanierungsplans muss die Wiederherstellung der Ertragskraft des betroffenen Betriebes sein, auf die Gläubigerbefriedigung aus den künftigen Gewinnen muss dabei besonderes Augenmerk gelegt werden. Wird dagegen eine teilweise oder vollständige Liquidation beschlossen, so hat der Insolvenzverwalter gemäß §35 der Insolvenzordnung die Aufgabe, unverzüglich die Vermögensverwertung in die Wege zu leiten.

    Nächster Schritt: Der Prüfungstermin

 


Gefahr für Kreditmarkt Negative Auskunft Schufa Falscheinträge

 
• kredit-trotz-schufa.online-finanz.info •