Unternehmensfortführung oder
Liquidation...
... dies ist unter anderem die Frage im Laufe des sog.
Berichtstermins. Dieser Termin wird im Eröffnungsbeschluss zum
Insolvenzverfahren festgesetzt. Eine wichtige Rolle spielt hierbei zunächst der
Insolvenzverwalter. Er gibt seine Einschätzung zur gesamten Situation des
betroffenen Unternehmens und rät als unmittelbare Schlussfolgerung aus dem
festgestellten Unternehmenszustand zu Konsequenzen. Als Konsequenzen in Frage
kommen die Auflösung des Unternehmens (Liquidation) und die
Unternehmensfortführung. Welche der beiden genannten Varianten die sinnvollere
ist hängt natürlich vom Einzelfall, aber auch vom Standpunkt des Betrachters ab.
Der Insolvenzverwalter hat im Zusammenhang mit der Klärung
der Frage ob das Unternehmen fortgeführt oder liquidiert werden soll allerdings
nur eine beratende Funktion. Die Entscheidung welche Variante im konkreten Fall
zum Einsatz kommen soll, obliegt allein der Gläubigerversammlung. Diese ist als
oberstes Selbstverwaltungsorgan des Insolvenzverfahrens konzipiert und besteht
aus der Gesamtheit der Gläubiger. Die Mitgliedschaft ist wohlgemerkt optional,
dies bedeutet, dass sich ein einzelner Gläubiger beteiligen kann, aber nicht
muss.
» Entscheidung der Gläubigerversammlung
Beschlüsse der Gläubiger-Versammlung werden mit der
absoluten Mehrheit der Stimmen gefasst. Diese Stimmen werden unter den
Gläubigern wohlgemerkt nicht per Kopf aufgeteilt, sondern entsprechend ihrer
offenen Forderungen dem insolventen Unternehmen gegenüber. Entscheidungen
getroffen werden zudem nur von den erschienen Gläubigern, die entsprechenden
Vorschriften finden sich in §76 der Insolvenzordnung.
Trifft die Gläubigerversammlung die Entscheidung, dass
eine Unternehmenssanierung der bessere Weg ist, so muss der
Insolvenzverwalter gemäß den Vorschriften des §229 der Insolvenzordnung
einen Sanierungsplan aufstellen. Ziel dieses Sanierungsplans muss die
Wiederherstellung der Ertragskraft des betroffenen Betriebes sein, auf die
Gläubigerbefriedigung aus den künftigen Gewinnen muss dabei besonderes
Augenmerk gelegt werden. Wird dagegen eine teilweise oder vollständige
Liquidation beschlossen, so hat der Insolvenzverwalter gemäß §35 der
Insolvenzordnung die Aufgabe, unverzüglich die Vermögensverwertung in die
Wege zu leiten.
Nächster Schritt: Der Prüfungstermin
Gefahr
für Kreditmarkt Negative
Auskunft
Schufa Falscheinträge
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