Informationen rund um die Private Insolvenz  

Insolvenzmasse, Freie Aktiva, Kritische Masse und Teilungsmasse...

... sind wichtige Begriffe im Rahmen der Erlösverteilung nach Prüfungstermin und Verwertung des Schuldnervermögens. Aufgrund der Tatsache, dass durch den Insolvenzverwalter nur eine Bargeldauskehrung statthaft ist, ist die gesamte Vermögensverwertung hierfür als Voraussetzung obligat. Die Befriedigung der Gläubiger richtet sich nach deren Zugehörigkeit zu einer der verschiedenen Rangklassen, welche auf Basis der rechtlichen Stellung des Gläubigers erstellt werden. Die Befriedigung erfolgt von Rangklasse zu Rangklasse bis die Masse vollständig verwertet ist. Hierbei wird nach folgendem Schema vorgegangen:

 

 

» Das Verfahren der Erlösverteilung im Überblick

    Am Anfang der Verteilung steht das festgestellte Bruttovermögen des Unternehmens. Von diesem erfolgt als erstes der Abzug der mit einem Aussonderungsrecht behafteten Gegenstände. Ein derartiges Aussonderungsrecht (Recht auf Herausgabe) steht einer Person primär dann zu, wenn sie Eigentümer eines bestimmten Gegenstandes ist, welcher zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Besitz des Schuldners ist. Die aufgrund der Aussonderung entstehende Differenz wird als Insolvenzmasse bezeichnet. Von dieser werden nun wiederum alle mit einem Absonderungsrecht belegten Gegenstände abgezogen (Reservierung für betreffenden Gläubiger aufgrund der Behaftung mit einem oder mehreren Sicherungsrechten). Der aus der Absonderung entstehende Verwertungserlös wird an die betreffenden Gläubiger ausgekehrt. Des Weiteren muss natürlich der Gegenwert durch die beschriebene Aufrechnung entstehende Forderungsverlust von der Insolvenzmasse subtrahiert werden, wodurch sich ein verbleibendes Vermögen ergibt, das nun als freie Aktiva bezeichnet wird.

    Auch ein Insolvenzverfahren kostet Geld, insofern ist leicht nachvollziehbar, dass auch diese Kosten (Insolvenzverwalter, Gerichtskosten etc.) in Abzug gebracht werden müssen. Dieser Abzug erfolgt von der Insolvenzmasse, der verbleibende Betrag, welcher positiv sein muss, damit dass Verfahren nicht mangels Masse abgewiesen wird, wird als kritische Masse bezeichnet. Als nächstes erfolgt der Anzug sonstiger Masseverbindlichkeiten - hierunter fallen primär Ansprüche aufgrund von Geschäften, welche vom Insolvenzverwalter im Zuge des Insolvenzverfahrens getätigt wurden - wodurch sich als Restbetrag die Teilungsmasse ergibt. Aus dieser Teilungsmasse erfolgt nun die Befriedigung aller unbesicherten Insolvenzgläubiger zuzüglich der besicherten Gläubiger, sofern Ihre Ansprüche im Rahmen des bisher beschriebenen Verfahrens (Absonderung und Aufrechnung) nicht vollständig befriedigt wurden. Die Aufteilung erfolgt in gleichen Quoten nach der Höhe der bis dato noch nicht befriedigten Forderung. Sollte nach dieser Verteilung noch ein Restbetrag übrig bleiben (wie sich erahnen lässt eher selten der Fall), wird die Restmasse der Befriedigung der nachrangiger Insolvenzgläubiger zugeführt.

    Letzter Schritt: Der Aufhebungsbeschluss

 


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