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Insolvenzmasse, Freie Aktiva, Kritische
Masse und Teilungsmasse...
... sind wichtige Begriffe im Rahmen der Erlösverteilung nach
Prüfungstermin und Verwertung des
Schuldnervermögens. Aufgrund der Tatsache, dass durch den Insolvenzverwalter nur
eine Bargeldauskehrung statthaft ist, ist die gesamte Vermögensverwertung
hierfür als Voraussetzung obligat. Die Befriedigung der Gläubiger richtet sich
nach deren Zugehörigkeit zu einer der verschiedenen Rangklassen, welche auf
Basis der rechtlichen Stellung des Gläubigers erstellt werden. Die Befriedigung
erfolgt von Rangklasse zu Rangklasse bis die Masse vollständig verwertet ist.
Hierbei wird nach folgendem Schema vorgegangen:
» Das Verfahren der Erlösverteilung im
Überblick
Am Anfang der Verteilung steht das festgestellte
Bruttovermögen des Unternehmens. Von diesem erfolgt als erstes der Abzug der
mit einem Aussonderungsrecht behafteten Gegenstände. Ein derartiges
Aussonderungsrecht (Recht auf Herausgabe) steht einer Person primär dann zu,
wenn sie Eigentümer eines bestimmten Gegenstandes ist, welcher zum Zeitpunkt
der Verfahrenseröffnung im Besitz des Schuldners ist. Die aufgrund der
Aussonderung entstehende Differenz wird als Insolvenzmasse bezeichnet. Von
dieser werden nun wiederum alle mit einem Absonderungsrecht belegten
Gegenstände abgezogen (Reservierung für betreffenden Gläubiger aufgrund der
Behaftung mit einem oder mehreren Sicherungsrechten). Der aus der
Absonderung entstehende Verwertungserlös wird an die betreffenden Gläubiger
ausgekehrt. Des Weiteren muss natürlich der Gegenwert durch die beschriebene
Aufrechnung entstehende Forderungsverlust von der Insolvenzmasse subtrahiert
werden, wodurch sich ein verbleibendes Vermögen ergibt, das nun als freie
Aktiva bezeichnet wird.
Auch ein Insolvenzverfahren kostet Geld, insofern ist
leicht nachvollziehbar, dass auch diese Kosten (Insolvenzverwalter,
Gerichtskosten etc.) in Abzug gebracht werden müssen. Dieser Abzug erfolgt
von der Insolvenzmasse, der verbleibende Betrag, welcher positiv sein muss,
damit dass Verfahren nicht mangels Masse abgewiesen wird, wird als kritische
Masse bezeichnet. Als nächstes erfolgt der Anzug sonstiger
Masseverbindlichkeiten - hierunter fallen primär Ansprüche aufgrund von
Geschäften, welche vom Insolvenzverwalter im Zuge des Insolvenzverfahrens
getätigt wurden - wodurch sich als Restbetrag die Teilungsmasse ergibt. Aus
dieser Teilungsmasse erfolgt nun die Befriedigung aller unbesicherten
Insolvenzgläubiger zuzüglich der besicherten Gläubiger, sofern Ihre
Ansprüche im Rahmen des bisher beschriebenen Verfahrens (Absonderung und
Aufrechnung) nicht vollständig befriedigt wurden. Die Aufteilung erfolgt in
gleichen Quoten nach der Höhe der bis dato noch nicht befriedigten
Forderung. Sollte nach dieser Verteilung noch ein Restbetrag übrig bleiben
(wie sich erahnen lässt eher selten der Fall), wird die Restmasse der
Befriedigung der nachrangiger Insolvenzgläubiger zugeführt.
Letzter Schritt: Der Aufhebungsbeschluss

Bereitstellungszinsen
Wenigverdiener
doppelt benachteiligt Bürgschaft
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