Privates Insolvenzverfahren und
Restschuldbefreiung in Frankreich als Alternative?
Die EU-Verordnung Nr. 1346/2000 macht's möglich: Gemäß dieser
Rechtsvorschrift können auch deutsche Staatsbürger ein privates
Insolvenzverfahren in Frankreich beantragen, sofern sie die einzelnen
Voraussetzungen (mehr dazu weiter unten) erfüllen.
Das grundsätzlich hohe Interesse vieler Betroffener an dieser
Privatkonkursalternative ist verständlich: Im Vergleich zum Verfahren der Regel-
und Verbraucherinsolvenz in Deutschland bietet Frankreich einiges an Vorteilen:
So kann eine Restschuldbefreiung beispielsweise schon nach wenigen Monaten (12
bis 14) verwirklicht werden. Aber auch wenn es im Einzelfall etwas länger dauern
sollte, kann ein Verfahrensabschluss ohne Zweifel wesentlich schneller
erfolgen als in Deutschland, wo der Schuldner eine Wohlverhaltensphase von sechs
Jahren zu bewältigen hat. Die EU-Insolvenz ist im übrigen auch für
österreichische Staatsbürger möglich und stellt hier im Vergleich zum nationalen
Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung eine ebenfalls interessante
Alternative dar.
» Frankreichinsolvenz - Voraussetzungen und
Ablauf
Wer sich mit dem Gedanken trägt, das französische
Insolvenzverfahren zu durchlaufen, der muss zunächst einmal die üblichen
Voraussetzungen erfüllen, um ein derartiges Verfahren überhaupt eröffnen zu
können (Überschuldung und damit verbunden tatsächliche Insolvenz). Obligat
für diese Konkursalternative ist natürlich auch ein Wohnsitz und die damit
verbundene behördliche Meldung in Frankreich. Dies bedeutet, dass für eine
EU-Insolvenz nach französischem Modell der Initiator finanziell dazu in der
Lage sein muss, das entsprechende Umfeld zu schaffen (Wohnungsmiete etc.).
Auch wenn allgemeine Aussagen - wie immer in derartigen
Fällen - schwer fallen, lässt sich grundsätzlich feststellen, dass das Ganze
nur dann wirklich Sinn macht wenn einerseits der Schuldenberg entsprechend
hoch ist und andererseits der Antragsteller auch tatsächlich finanziell dazu
in der Lage ist, für das geforderte Umfeld zu sorgen.
Bei konkretem Interesse an der Eröffnung einer
Frankreich-Insolvenz empfehlen wir Ihnen in jedem Falle die Beauftragung
eines Fachmannes. Dieser wird für seine Bemühungen zwar entsprechende
Gebühren in Rechnung stellen, jedoch dürfte dieses Honorar summa summarum
gut angelegt sein, da ein bezahlter Berater wesentlich zielstrebiger und
effizienter arbeitet als paritätische Organisationen. Was die anfallenden
Kosten anbetrifft, so hängen diese primär von der konkreten Schuldensumme
und der Anzahl der Gläubiger ab. Ebenfalls nicht zu vernachlässigen sind die
Gerichtskosten sowie die monatlichen Fixkosten wie Miete etc.
Auch wenn es keine Garantie für eine erfolgreiche
Restschuldbefreiung geben kann, gilt grundsätzlich, dass das Gericht die
Befreiung dann erteilen wird, wenn eine Tilgung der bestehenden
Verbindlichkeiten innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht möglich ist
(Einhaltung auferlegter Bestimmungen vorausgesetzt). Schwierig zu
beantworten ist die oft gestellte Frage nach einem französischen Wohnsitz
und einer Berufstätigkeit in Deutschland oder Österreich. Inwieweit dies
möglich ist hängt primär von der Glaubhaftigkeit der Verknüpfung ab, welche
wiederum stark von der Art des Berufsbildes beeinflusst wird.
Kreditkündigung
durch Kreditgeber Kreditvermittler
Kredit mit
Schufa trotz Eintrag
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