Informationen rund um die Private Insolvenz  

Privates Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung in Frankreich als Alternative?

Die EU-Verordnung Nr. 1346/2000 macht's möglich: Gemäß dieser Rechtsvorschrift können auch deutsche Staatsbürger ein privates Insolvenzverfahren in Frankreich beantragen, sofern sie die einzelnen Voraussetzungen (mehr dazu weiter unten) erfüllen.

Das grundsätzlich hohe Interesse vieler Betroffener an dieser Privatkonkursalternative ist verständlich: Im Vergleich zum Verfahren der Regel- und Verbraucherinsolvenz in Deutschland bietet Frankreich einiges an Vorteilen: So kann eine Restschuldbefreiung beispielsweise schon nach wenigen Monaten (12 bis 14) verwirklicht werden. Aber auch wenn es im Einzelfall etwas länger dauern sollte, kann ein Verfahrensabschluss ohne Zweifel  wesentlich schneller erfolgen als in Deutschland, wo der Schuldner eine Wohlverhaltensphase von sechs Jahren zu bewältigen hat. Die EU-Insolvenz ist im übrigen auch für österreichische Staatsbürger möglich und stellt hier im Vergleich zum nationalen Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung eine ebenfalls interessante Alternative dar.

» Frankreichinsolvenz - Voraussetzungen und Ablauf

    Wer sich mit dem Gedanken trägt, das französische Insolvenzverfahren zu durchlaufen, der muss zunächst einmal die üblichen Voraussetzungen erfüllen, um ein derartiges Verfahren überhaupt eröffnen zu können (Überschuldung und damit verbunden tatsächliche Insolvenz). Obligat für diese Konkursalternative ist natürlich auch ein Wohnsitz und die damit verbundene behördliche Meldung in Frankreich. Dies bedeutet, dass für eine EU-Insolvenz nach französischem Modell der Initiator finanziell dazu in der Lage sein muss, das entsprechende Umfeld zu schaffen (Wohnungsmiete etc.).

    Auch wenn allgemeine Aussagen - wie immer in derartigen Fällen - schwer fallen, lässt sich grundsätzlich feststellen, dass das Ganze nur dann wirklich Sinn macht wenn einerseits der Schuldenberg entsprechend hoch ist und andererseits der Antragsteller auch tatsächlich finanziell dazu in der Lage ist, für das geforderte Umfeld zu sorgen.

    Bei konkretem Interesse an der Eröffnung einer Frankreich-Insolvenz empfehlen wir Ihnen in jedem Falle die Beauftragung eines Fachmannes. Dieser wird für seine Bemühungen zwar entsprechende Gebühren in Rechnung stellen, jedoch dürfte dieses Honorar summa summarum gut angelegt sein, da ein bezahlter Berater wesentlich zielstrebiger und effizienter arbeitet als paritätische Organisationen. Was die anfallenden Kosten anbetrifft, so hängen diese primär von der konkreten Schuldensumme und der Anzahl der Gläubiger ab. Ebenfalls nicht zu vernachlässigen sind die Gerichtskosten sowie die monatlichen Fixkosten wie Miete etc.

    Auch wenn es keine Garantie für eine erfolgreiche Restschuldbefreiung geben kann, gilt grundsätzlich, dass das Gericht die Befreiung dann erteilen wird, wenn eine Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht möglich ist (Einhaltung auferlegter Bestimmungen vorausgesetzt). Schwierig zu beantworten ist die oft gestellte Frage nach einem französischen Wohnsitz und einer Berufstätigkeit in Deutschland oder Österreich. Inwieweit dies möglich ist hängt primär von der Glaubhaftigkeit der Verknüpfung ab, welche wiederum stark von der Art des Berufsbildes beeinflusst wird.

 


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