Eröffnung des Verfahrens nur auf
Antrag...
Auf Basis der Rechtsvorschriften des §13 der Insolvenzordnung
wird ein Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf
Antrag eröffnet. Dieser Eröffnungsantrag hat beim zuständigen Insolvenzgericht
zu erfolgen und kann sowohl vom Betroffenen selbst als auch von jedem
beliebigen Gläubiger gestellt werden.
Was die Möglichkeit zur Verfahrenseröffnung anbetrifft, ist
ein Gläubiger in seiner Entscheidung frei, was bedeutet, dass er keine
Verpflichtung hat, einen Konkursantrag zu stellen. Der Schuldner hingegen kann
sich unter bestimmten Umständen durchaus strafbar machen, wenn er seiner
Antragspflicht nicht nachkommt. Das in diesem Zusammenhang oft zitierte
Stichwort "Insolvenzverschleppung" kann für den Betroffenen durchaus ernsthafte
straf- und haftungsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Ist der Antrag gestellt so beginnt das
Insolvenzeröffnungsverfahren. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist die
Überprüfung der Zulässigkeit der Antragstellung sowie das Vorhandensein eines
Eröffnungsgrundes. Des Weiteren muss das Gericht nun feststellen, ob das
Schuldnervermögen ausreicht, um die entstehenden Verfahrenskosten zu decken.
Gestaltet sich die Beantwortung der genannten Fragen nicht ganz so einfach wie
erwartet wird oft ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser ist dann
auch für die Sicherung des Schuldnervermögens und eine evtl. Betriebsfortführung
verantwortlich. Der sog. Bestellungsbeschluss des Gerichtes regelt im konkreten
Fall Befugnisse und Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters.
» Annahme oder Ablehnung des
Insolvenzantrags
Die Insolvenzeröffnung findet nicht statt, wenn das
Gericht zu dem Schluss kommt, dass nicht genügend Vermögensmasse vorhanden
ist und / oder kein ausreichender Insolvenzgrund vorliegt. Die
Verfahrenseröffnung kann im Falle einer nicht ausreichenden Vermögensmasse
dennoch stattfinden, wenn ein entsprechender Betrag zur Deckung der
Verfahrenskosten in Vorleistung gebracht wird - in aller Regel geschieht
dies durch einen Gläubiger.
Wenn sowohl ein Insolvenzgrund als auch ausreichende
Vermögenslage festgestellt werden können, kommt es zur Verfahrenseröffnung
durch das Insolvenzgericht. Das Gericht erlässt hierzu einen sog. Eröffnungsbeschluss
und ernennt einen Insolvenzverwalter. Des Weiteren werden der Berichtstermin sowie der Prüfungstermin
festgelegt.
Für die Gläubiger bedeutet das nun eingeleitete
Verfahren, dass ihnen der Weg der Einzelzwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner
nicht mehr zur Verfügung steht, die Verteilung des verbliebenen Vermögens
geschieht nun durch Anwendung der Gesamtvollstreckung. Rechtlich geht mit
der Verfahrenseröffnung das Verfügungsrecht bezüglich des Unternehmens- oder
auch Privatvermögens vom bisherigen Vermögenseigentümer auf den durch das
Gericht eingesetzten Insolvenzverwalter über.
Nächster Schritt: Der Berichtstermin

Gefahr
für Kreditmarkt Negative
Auskunft
Falsche Schufaeinträge korrigieren
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