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Eröffnung des Verfahrens nur auf Antrag...

Auf Basis der Rechtsvorschriften des §13 der Insolvenzordnung wird ein Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eröffnet. Dieser Eröffnungsantrag hat beim zuständigen Insolvenzgericht zu erfolgen und kann sowohl vom Betroffenen selbst als auch von jedem beliebigen Gläubiger gestellt werden.

Was die Möglichkeit zur Verfahrenseröffnung anbetrifft, ist ein Gläubiger in seiner Entscheidung frei, was bedeutet, dass er keine Verpflichtung hat, einen Konkursantrag zu stellen. Der Schuldner hingegen kann sich unter bestimmten Umständen durchaus strafbar machen, wenn er seiner Antragspflicht nicht nachkommt. Das in diesem Zusammenhang oft zitierte Stichwort "Insolvenzverschleppung" kann für den Betroffenen durchaus ernsthafte straf- und haftungsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

Ist der Antrag gestellt so beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist die Überprüfung der Zulässigkeit der Antragstellung sowie das Vorhandensein eines Eröffnungsgrundes. Des Weiteren muss das Gericht nun feststellen, ob das Schuldnervermögen ausreicht, um die entstehenden Verfahrenskosten zu decken. Gestaltet sich die Beantwortung der genannten Fragen nicht ganz so einfach wie erwartet wird oft ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser ist dann auch für die Sicherung des Schuldnervermögens und eine evtl. Betriebsfortführung verantwortlich. Der sog. Bestellungsbeschluss des Gerichtes regelt im konkreten Fall Befugnisse und Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters.

 

 

» Annahme oder Ablehnung des Insolvenzantrags

    Die Insolvenzeröffnung findet nicht statt, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass nicht genügend Vermögensmasse vorhanden ist und / oder kein ausreichender Insolvenzgrund vorliegt. Die Verfahrenseröffnung kann im Falle einer nicht ausreichenden Vermögensmasse dennoch stattfinden, wenn ein entsprechender Betrag zur Deckung der Verfahrenskosten in Vorleistung gebracht wird - in aller Regel geschieht dies durch einen Gläubiger.

    Wenn sowohl ein Insolvenzgrund als auch ausreichende Vermögenslage festgestellt werden können, kommt es zur Verfahrenseröffnung durch das Insolvenzgericht. Das Gericht erlässt hierzu einen sog. Eröffnungsbeschluss und ernennt einen Insolvenzverwalter. Des Weiteren werden der Berichtstermin sowie der Prüfungstermin festgelegt.

    Für die Gläubiger bedeutet das nun eingeleitete Verfahren, dass ihnen der Weg der Einzelzwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner nicht mehr zur Verfügung steht, die Verteilung des verbliebenen Vermögens geschieht nun durch Anwendung der Gesamtvollstreckung. Rechtlich geht mit der Verfahrenseröffnung das Verfügungsrecht bezüglich des Unternehmens- oder auch Privatvermögens vom bisherigen Vermögenseigentümer auf den durch das Gericht eingesetzten Insolvenzverwalter über.

    Nächster Schritt: Der Berichtstermin

 


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