Insolvenzforderungen im Falle der
Liquidation...
... geltend zu machen ist das naheliegende und durchaus
nachvollziehbare Ziel jedes Gläubigers. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt
wird im Rahmen des Berichtstermins entschieden,
ob eine Unternehmensfortführung im Wege einer Sanierung möglich ist oder ob die
Unternehmenszerschlagung unumgänglich ist. Wird der letztere Beschluss gefasst
so kommt das Verfahren der Liquidation ins Laufen. Der nächste Schritt ist nun
der sog. Prüfungstermin des Insolvenzverfahrens, bei welchem die
Insolvenzgläubiger auf Basis der Vorschriften des §38 InsO ihre individuellen
Ansprüche gegen die Insolvenzmasse geltend machen können. Die Forderungen müssen
zuvor (spätestens bis zum Prüfungstermin) beim Insolvenzverwalter in eine sog.
Forderungstabelle eingetragen werden (Basis §174 InsO). Für den gar nicht so
seltenen Fall, dass ein Gläubiger seine Forderungen mit zeitlicher Verzögerung
anmeldet, bestimmt das Insolvenzgericht auf Kosten des Einbringenden, welcher
seine Forderung nicht rechtzeitig angemeldet hat, einen speziellen
Prüfungtermin.
» Überprüfung der Anspruchsgrundlage
Da - wie sie leicht erahnen lässt - nicht alle
eingereichten Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unstrittig
sind erfolgt nun die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches. Die Prüfung
aller eingereichten Insolvenzforderungen
wird in gemeinsamer Arbeit durch die Gläubigerversammlung, den Schuldner und den
Insolvenzverwalter erledigt. Für den Fall, dass die Anspruchsgrundlage einer
Forderung nicht anerkannt wird, steht dem Forderungsinhaber die klageweise
Feststellung des Bestehens der Forderung offen. Der Insolvenzverwalter
erstellt nun die Forderungstabelle, diese enthält alle nicht bestrittenen oder
auch durch ein Gerichtsurteil titulierten Forderungen. Die betreffenden
Forderungsinhaber sind berechtigt an der Verteilung der Insolvenzmasse
teilzuhaben.
Nächster Schritt: Die Erlösverteilung

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