Restschuldbefreiung nach sechs Jahren -
Verbraucherinsolvenz
Die beiden Stichworte "Verbraucherinsolvenz" und
"Restschuldbefreiung" bedeuten Hoffnung für viele überschuldete Deutsche. Durch
diese beiden Rechtsinstitute wird einerseits auch für natürliche Person eine
spezielle Insolvenzform geschaffen sowie andererseits die komplette Entschuldung innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne ermöglicht.
Die Änderung war dringend notwendig, da es bis zu diesem Zeitpunkt keine
sinnvolle Zukunftsoption im Privatkonkursbereich gab. Während juristische
Personen einfach erlöschen, sobald das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, gab
es bis zur Schaffung des Verbraucherinsolvenzverfahren keine adäquate Lösung für
natürliche Personen.
» Das Verbraucherinsolvenzverfahren im
Kurzüberblick
Das Verfahren zur Verbraucherinsolvenz findet zunächst
grundsätzliche Anwendung bei allen natürlichen Personen, welche zur Zeit
keine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben und auch keine in der
Vergangenheit ausgeübt haben. Falls eine natürliche Personen bereits eine
selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist die Frage nach der Überschaubarkeit
der Vermögensverhältnisse maßgeblich. Sind diese überschaubar (weniger als
20 Gläubiger vorhanden), so ist das vereinfachte Verfahren der
Verbraucherinsolvenz anzuwenden. Wer noch aktiv selbständig tätig ist oder
über unüberschaubare Vermögensverhältnisse verfügt, ist vom
Verbraucherinsolvenzverfahren demnach ausgeschlossen.
Die beiden entscheidenden Vorteile bei der Anstrengung
einer Verbraucherinsolvenz sind der vereinfachte Verfahrensablauf auf der
einen sowie die Restschuldbefreiung auf der anderen Seite. Zur konkreten
Verwirklichung der Restschuldbefreiung wird zusammen mit den Gläubigern ein
Schuldenbereinigungsplan vereinbart. Der Schuldner muss nun über einen
Zeitraum von sechs Jahren alle Einkünfte oberhalb der Pfändungspflichtgrenze
an seine Gläubiger abführen. Nach sechs Jahren ist er schulenfrei.

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